Familienrecht

Der Bereich des Familienrechts umfasst verschiedenste Lebensbereiche wie z.B. Familie, Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebenspartnerschaft.

Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie schon im Vorfeld einer geplanten Eheschließung und auch während der Ehe, wenn es z.B. um eine optimale Gestaltung eines Ehevertrages geht, der Sie im Falle einer Trennung und anschließenden Scheidung bestmöglich absichern soll.

Bei einer Trennung berate ich Sie u.a. im Bereich des Unterhaltsrechts (sog. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt).

Ebenfalls berate und vertrete ich Sie, wenn es darum geht, Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe, den sog. Zugewinn, außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Ich nehme entsprechende Berechnungen Ihrer möglichen Unterhaltsansprüche vor und setze diese für Sie sowohl außergerichtlich als auch ggf. gerichtlich durch.

Auch im Bereich des sog. Kindschaftsrechts berate und vertrete ich Sie. Ob es um den Bereich der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts oder des Sorgerechts oder aber die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüche oder Vaterschaftsanfechtungen geht, setze ich Ihre Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.

Als Fachanwältin für Familienrecht vertrete ich Sie im Scheidungsverfahren und dem damit einhergehenden Verfahren des sog. Versorgungsausgleichs, dem Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.

Ich vertrete Sie vor den Familiengerichten und den in der zweiten Instanz zuständigen Oberlandesgerichten sowie in Beschwerdeverfahren.

Zur umfassenden Betreuung meiner Mandanten kooperiere ich mit regionalen Steuerberatern, damit Sie auch steuerlich optimal beraten werden. Die Gestaltung von familienrechtlichen Verträgen erfolgt in Abstimmung mit Notaren, mit denen ich ebenfalls zusammenarbeite.

Beim Thema Elternunterhalt berate und vertrete ich Sie u.a. in Fragen der Berechnung etwaiger Ansprüche der Sozialhilfeträger in Fällen, in denen von diesen Ansprüche geltend gemacht werden. Solche Fälle sind vor allem dann denkbar, wenn pflegebedürftige Eltern in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden müssen, deren Renteneinkünfte nicht zur Deckung der Heimpflegekosten ausreichen und das Sozialamt dann an die Kinder herantritt und Ansprüche geltend macht.